Logo Kanton Bern / Canton de BerneVolksschulinformationen für Gemeinden

Kantonsbeiträge an die Schulsozialarbeit

Der Kanton beteiligt sich an den Kosten der Gemeinden für die Schulsozialarbeit.

Der Beitrag beträgt pauschal 16.25 Franken pro Schülerin und Schüler mit direktem Zugang zur Schulsozialarbeit. Maximal werden 10 % der effektiven Gehaltskosten abgegolten.

Die Rechtsgrundlage dafür sind Artikel 60a des Volksschulgesetzes und Artikel 15a bis 20 der Volksschulverordnung.

  • Artikel 60a Volksschulgesetz

  • Artikel 15a ff Volksschulverordnung

Voraussetzungen

Die Schulsozialarbeit ist ein niederschwelliges Beratungsangebot. Sie soll Kinder und Jugendliche in ihrer persönlichen, sozialen und schulischen Entwicklung begleiten, bei der Lösung sozialer Probleme unterstützen sowie ihre Selbst- und Sozialkompetenzen fördern. Sie vernetzt die Schülerinnen und Schüler bei Bedarf mit weiteren Stellen der Kinder-, Jugend- und Familienhilfe, arbeitet in institutionalisierter Form mit der Schule zusammen und unterstützt die Schule in Fragen des Kindesschutzes und im Rahmen der Früherkennung möglicher Kindswohlgefährdung (Volksschulverordnung VSV, Art. 15 a).

Beitragsberechtigt sind Gemeinden, die den Nachweis erbringen über:

  • die Einrichtung eines Angebots von Schulsozialarbeit für die Schülerinnen und Schüler und die Schule bei sozialen Problemstellungen,
  • einen direkten Zugang für Schülerinnen und Schüler, Lehrpersonen und Eltern,
  • die erforderliche Qualifikation für die in der Schulsozialarbeit eingesetzten Personen
  • einen Beschäftigungsgrad von mindestens 20 Prozent und
  • die Gewährleistung der Zusammenarbeit der Schulsozialarbeit mit weiteren Institutionen und Behörden im Schul-, Sozial-, Gesundheits- und Beratungsbereich.

Externe Anbieter

Einige Gemeinden beauftragen externe Dienstleister mit der Bereitstellung von Schulsozialarbeit oder anderen Präventionsangeboten. Diesen Gemeinden empfehlen wir, vorgängig mit dem Fachbereich Schulergänzende Angebote Kontakt aufzunehmen. So kann frühzeitig geklärt werden, ob das Angebot des Dienstleisters den Vorgaben der Volksschulgesetzgebung für Kantonsbeiträge an die Schulsozialarbeit entspricht.

Gesuch

Mit dem Gesuchformular können Gemeinden Beiträge beantragen.

Sie reichen bis spätestens 30. September das Beitragsgesuch für das abgelaufene Schuljahr ein. Da für die Beiträge an die Schulsozialarbeit eine Verwirkungsfrist gilt, verlieren Gemeinden, die ihr Gesuch nach dem 30. September einreichen, den Anspruch auf Beiträge.

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