Logo Kanton Bern / Canton de BerneVolksschulinformationen für Gemeinden

Einführung Basisstufe

Das Volksschulgesetz ermöglicht den Gemeinden eine Basisstufe zu führen, sofern die folgenden Voraussetzungen gemäss Art. 46a VSG erfüllt sind. 

  1. längerfristig eine genügende Anzahl Kinder den gemeinsamen Unterricht besuchen wird, (stabile Kinderzahlen über mehrere Jahre im Mittelwert zwischen 18 und 24 Kinder);
  2. geeignete Räumlichkeiten vorhanden sind, (die Räume entsprechen den Bedürfnissen 4- bis 8- jähriger Kinder und der Didaktik dieser Stufe);
  3. besondere unterrichtliche Massnahmen getroffen werden, (Angebote für das altersgemischte Lernen in flexiblen Lerngruppen innerhalb der Klasse, Zusammenarbeit im Team und bis zu 15 Lektionen im Teamteaching);
  4. eine hinreichende pädagogische Qualität gewährleistet ist, (Pro Basisstufenteam ist eine Unterrichtsbefähigung für den Kindergarten und die Primarstufe erforderlich sowie die Bereitschaft, die Qualitätsmerkmale für den Unterricht 4- bis 8- jähriger Kinder umzusetzen);
  5. genügend personelle Ressourcen von Kanton und Gemeinden zur Verfügung gestellt werden können, (entsprechend der finanziellen Situation des Kantons können die personellen Ressourcen durch den Regierungsrat kontingentiert werden).

Gesuche zur Führung von Basisstufenklassen sind auf dem Dienstweg über das zuständige Schulinspektorat dem Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung der Bildungs-und Kulturdirektion zur Genehmigung zu unterbreiten.

 

  • Merkblatt für die freiwillige Einführung der Basisstufe

  • Einführung der Basisstufe - Entscheidungs- und Planungshilfe für Gemeinden

  • Raumanforderungen und Raumausstattung Basisstufe

  • Gemeinden mit Basisstufe oder Cycle élémentaire im Kanton Bern (August 2023)

  • Unterrichtsspezifische Informationen zur Eingangsstufe

Projektschlussbericht 4bis8 der EDK-Ost

Bezug
Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern
Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung

 

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