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Finanzierung Schulungskosten für Talente

Ablauf Finanzierung Schulungskosten für Talente

Wenn das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung (AKVB) für ein anerkanntes Talent den Besuch eines öffentlichen Talentförderprogramms innerhalb des Kantons Bern bewilligt, kommt mit den angepassten Rechtsgrundlagen von REVOS 2020 die folgende Finanzierung zum Tragen:

Damit die anerkannten Talente die Schulortgemeinde finanziell nicht belasten, werden für diese Schülerinnen und Schüler 100% der durchschnittlichen Gehaltskosten pro Schülerin/Schüler vor Aufteilung der Kosten zwischen dem Kanton und der Gemeinde in Abzug gebracht und dem Lastenausgleich zugeführt. Die Wohnsitzgemeinde erhält den Schülerbeitrag weiterhin.

Besucht ein Kind die Volksschule nicht in der Gemeinde, in der es seinen zivilrechtlichen Wohnsitz hat, so hat die Wohnsitzgemeinde der Schulortgemeinde die Kosten für den Schulbetrieb und die Schulinfrastruktur zu entrichten. Die Wohnsitzgemeinde und die Schulortgemeinde können sich vor dem Schuleintritt eigenständig über die Höhe der Betriebs- und Infrastrukturkosten einigen. Der Kanton macht keine zwingenden Vorgaben. Im Sinne einer Unterstützung für die Gemeinden verweisen wir in diesem Zusammenhang gerne auf die Richtlinien für die Berechnung von Schulkostenbeiträgen.

  • Richtlinien für die Berechnung von Schulkostenbeiträgen

Jeweils im Februar erhält die Gemeinde die anzurechnenden Zahlen aus der Lernendenerhebung zur Kontrolle. Neu gibt es ein separates Formular «Talentförderung», in dem die Talente mit Namen aufgeführt sind. Zudem erhält die Wohnsitzgemeinde den Schülerbeitrag für das Talent.

An der Finanzierung der Schulungskosten für Talente an ausserkantonalen oder privaten Schulen ändert sich nichts. Hier kommt Art. 7 des Gesetzes betreffend den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte vom 29. Januar 2008 zur Anwendung, wonach die Wohnsitzgemeinde einen Anteil an den Schulgeldbeitrag für eine bernische Schülerin oder einen bernischen Schüler auf der Sekundarstufe I in einem ausserkantonalen Ausbildungsgang oder in einem Ausbildungsgang an einer Privatschule im Kanton Bern leistet. Ferner regelt das Gesetz vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich (Art. 24e FILAG 2012; BSG 631.1) den Einbezug der Wohnsitzgemeinden im Bewilligungsverfahren sowie deren finanzielle Beteiligung. Die Regelung lehnt sich an die übliche, zwischen Kanton und Gemeinden geteilte Finanzierungsverantwortung für die Volksschule an.

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