Logo Kanton Bern / Canton de BerneVolksschulinformationen für Gemeinden

Das Finanzierungssystem der Volksschule

Kindergarten und Volkschule sind eine Verbundaufgabe von Kanton und Gemeinden. Die Gehaltskosten der Lehrpersonen werden gemeinsam finanziert, und zwar im Verhältnis 70% (Kanton) zu 30% (Gemeinden). Infrastruktur- und Betriebskosten trägt jede Gemeinde selber. Damit wird eine Finanzierung der Gesamtkosten der Volksschule im Verhältnis von ca. 50% (Kanton) zu 50% (Gemeinden) erreicht. 

Das Finanzierungssystem der Volksschule bezieht sich gemäss Art. 24 des Gesetzes über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) ausschliesslich auf die Gehaltskosten der Lehrpersonen.

  • Artikel 24 FILAG

Lehrergehälter – Kostenaufteilung Kanton-Gemeinden

Erläuterungen im Détail

«Kombinationsmodell»

Die gesamten Personalkosten der Volksschule werden in einen solidarisch und einen eigenverantwortlich finanzierten Bereich im Verhältnis 50% zu 50% aufgeteilt.

Solidarischer Ausgleich

Im solidarisch finanzierten Teil übernimmt der Kanton 50% der Kosten jeder Gemeinde. Der solidarische Ausgleich besteht darin, dass steuerstarke Gemeinden mehr zur Finanzierung an diese Kostenübernahme des Kantons beitragen als steuerschwache Gemeinden.

Schülerbeitrag und Verursacherprinzip

Der eigenverantwortliche Teil besteht aus den 20% des Kantonsanteils, der den Gemeinden in Form von Schülerbeitragen gutgeschrieben wird, und den 30%, für die die Gemeinden mit eigenen Mitteln aufkommen. In der einzelnen Gemeinde kann der Gemeindeanteil über oder unter 30% liegen – je nachdem, wie sie ihre Schule organisiert.

Indexierte Schülerbeiträge

Der Schülerbeitrag setzt sich aus Basis- und Zusatzbeiträgen zusammen. Die Basisbeiträge an den Regelunterricht und die einfachen sonderpädagogischen und unterstützenden Massnahmen (vormals «besonderen Massnahmen») sind für alle Gemeinden gleich hoch. Die variablen Zusatzbeiträge werden mit zwei Indizes auf die unterschiedlichen kostenrelevanten Belastungen der Gemeinden abgestimmt.

Ausgleich topographisch-demographischer Belastungen

Der Schullastenindex SLI widerspiegelt Topographie, Siedlungsstruktur und Schüleranteil einer Gemeinde und dient zur Berechnung des Zusatzbeitrags für den Regelunterricht. Gemeinden mit hohem SLI – zumeist ländliche Gemeinden – erhalten höhere Zusatzbeiträge an den Regelunterricht.

Ausgleich soziodemographischer Belastungen

Der Schulsozialindex SSI bildet die soziodemographischen Belastungen einer Gemeinde ab und wird benützt, um den Zusatzbeitrag für die einfachen sonderpädagogischen und unterstützenden Massnahmen (vormals «besonderen Massnahmen») festzulegen. Gemeinden mit hohem SSI – meist urbane Gemeinden – erhalten höhere Zusatzbeiträge an die einfachen sonderpädagogischen und unterstützenden Massnahmen (vormals «besonderen Massnahmen»).

Zusatzbeitrag

In einigen meist kleinen Gemeinden führt das Finanzierungssystem zu stark überdurchschnittlichen Pro-Kopf-Kosten. Sollten diese mit unbeeinflussbaren demographischen oder topographischen Belastungen zusammenhängen, kann ein Zusatzbeitrag des Kantons beansprucht werden.

Durchschnittskosten

Die Abrechnung mit der einzelnen Gemeinde basiert nicht auf den tatsächlich an die Lehrpersonen dieser Gemeinde ausbezahlten Löhnen, sondern auf deren Pensen, d. h. auf Lektionen und Beschäftigungsprozenten. Diese werden in standardisierte Vollzeiteinheiten VZE umgerechnet und der Gemeinde mit Durchschnittskosten belastet. Die Durchschnittskosten pro VZE ergeben sich aus einer Division der gesamten Gehaltskosten der Lehrpersonen im Volksschulbereich mit dem Total aller VZE – ohne Stellvertretungen, SOS – und anderen unvorhersehbaren Lektionen. So lassen sich unbeeinflussbare Kosten z. B. für Stellvertretungen bei Krankheit und Unfall wie auch die höheren Kosten für ältere Lehrpersonen solidarisch ausgleichen – eine Diskriminierung von «teuren» Lehrpersonen wird vermieden.

Wohnsitzprinzip

Mit dem Finanzierungssystem wird klar festgelegt, dass die Gemeinde, in der ein Kind seinen zivilrechtlichen Wohnsitz hat, finanziell für dessen Volksschulausbildung verantwortlich ist. Falls ein Kind ausserhalb der Wohnsitzgemeinde die Schule besucht, kann die Gemeinde des Schulstandorts 50% ihrer durchschnittlichen Gehaltskosten pro Schüler/in von der Wohnsitzgemeinde verlangen.

Gesetzliche Grundlagen

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