Logo Kanton Bern / Canton de BerneVolksschulinformationen für Gemeinden

Merkblätter und Formulare

Subventionsberechtigt sind alle Gemeinden mit einem Anteil von über 10% Schülerinnen und Schülern, die einen so genannten «unzumutbaren» Schulweg absolvieren müssen und folglich Anspruch auf einen von der Gemeinde organisierten und finanzierten Transport haben. Es ist Sache der Gemeinden, diese Unzumutbarkeit festzulegen.

Die Gemeinden haben das Gesuch jeweils bis 30. September für das abgeschlossene Schuljahr beim Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung einzureichen, andernfalls verwirkt der Beitrag.

Für korrekte Gesuchseingabe beachten

Damit die Rückerstattung der Beiträge rasch und bis spätestens Ende Jahr ausbezahlt werden können, bitten wir die Gemeinden, folgende wichtige Punkte zu beachten:

  • Damit wir auf ein Gesuch eintreten können, muss dieses zwingend fristgemäss bis spätestens 30. September (Verwirkungsfrist) direkt per Mail (Anhänge in PDF-Format) an unten aufgeführte Kontaktperson eingereicht werden.
  • Auf dem Gesuchformular müssen alle Felder zur Beitragsberechtigung vollständig und korrekt ausgefüllt werden.
  • Bei Gesuchen von Gemeinde- oder Schulverbänden benötigen wir je ein unterschriebenes Deckblatt pro beteiligte Gemeinde.
  • Die Gesamtschülerzahl umfasst alle in der Gemeinde (und dazugehörige Ortsteile) schulpflichtigen Kinder. Eine Gemeinde ist beitragsberechtigt, wenn davon mehr als 10 % der Schülerinnen und Schüler einen unzumutbaren Schulweg haben und deshalb eine Transportlösung benötigen, die effektiv auch von der gesuchstellenden Gemeinde finanziert wird. Schülerinnen und Schüler, die in einer Nachbarsgemeinde beschult werden und für die bei Bedarf die Schulortsgemeinde und nicht die Wohnsitzgemeinde eine allfällige Transportlösung finanziert, werden in der Gesamtschülerzahl im Gesuch der Gemeinde mitgezählt, die auch die allfälligen Transportkosten trägt. Diese Gesamtschülerzahl richtet sich nach der Schulstatistik mit Stichtag 15. September zu Beginn des betreffenden Schuljahres für das ein Gesuch eingereicht wird.
  • Transporte während der Unterrichtzeit zu einem ausserschulischen Standort z.B. zum Schwimm-& Turnunterricht, WAH-Unterricht, zur Logopädie oder Psychomotorik, zu Tagesschulangeboten sowie Transporte für Exkursionen, Schulreisen oder Schullager und dergleichen dürfen nicht in die Gesamtkosten eingerechnet werden. Auch dürfen entsprechende Schülerinnen und Schüler, wenn sie nicht grundsätzlich einen unzumutbaren Schulweg haben und auch transportiert werden, nicht auf der Schülerliste aufgeführt werden.
  • Die Schülerliste muss korrekt die Schülerinnen und Schüler enthalten, die im Schuljahr 2021/22 einen unzumutbaren Schulweg hatten und für die die gesuchstellende Gemeinde auch Transportkosten getragen hat.
  • Bei Privattransporten darf für die Kilometerangabe auf der Schülerliste nur die Distanz einer einfachen Fahrt vom Aufenthaltsort oder von der Sammelstelle bis zum Hauptschulort angegeben werden.
  • Für Beitragserhöhungen gemäss Art.49a Abs.3 VSG (Anpassungen Schulstruktur mit Kosteneinsparungen für den Kanton, extreme Verhältnisse bezüglich der topografischen Voraussetzungen und der Siedlungsstruktur) muss zwingend ein separates Gesuch gestellt werden, ansonsten besteht kein Anspruch.

Volksschulgesetz, Art.49a Abs.3 VSG

  • Bei Abschreibungen für Fahrzeuge gibt es die folgende Präzisierung: Für die Abschreibungsdauer von maximal 10 Jahren kann vom Neuwert des Fahrzeuges 10% angerechnet werden. Für die Kapitalzinsen können 2% vom Neuwert angerechnet werden. Nach der Abschreibungsdauer von 10 Jahren für Transportmittel können nur noch die Kapitalzinsen geltend gemacht werden. Das Merkblatt wurde dementsprechend angepasst.
  • Merkblatt Beiträge für Schülertransporte

  • Formular Gesuch um Kantonsbeiträge

  • Merkblatt Schulungsort (Schülerinnen- und Schülertransporte)

  • Berner Gemeinden online - Wichtige Hinweise zum Thema Schülertransport in den Gemeinden

Auskünfte

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