Logo Kanton Bern / Canton de BerneVolksschulinformationen für Gemeinden

Musikschulen in den Gemeinden

Unterricht an anerkannten Musikschulen

Die Musikschulen ergänzen den Musikunterricht der Volksschule und der Schulen der Sekundarstufe II. Ihr vielseitiges Angebot umfasst alle gebräuchlichen Musikinstrumente und Stilrichtungen. Sie ermöglichen ihren Schülerinnen und Schülern, zusammen zu spielen und vor Publikum aufzutreten.

Kanton und Gemeinden unterstützen den Musikschulunterricht von Schülerinnen und Schülern ab dem Eintritt in den Kindergarten bis zum vollendeten 20. Altersjahr (in Ausbildung bis zum vollendeten 25. Altersjahr), die von der Musikschule zugelassen werden. Grundlage dafür bildet die kantonale Musikschulgesetzgebung.

  • Zusammenarbeit zwischen Volksschule und Musikschulen

Unterstützung durch die Gemeinden

Jede Musikschule arbeitet mit mindestens einer Gemeinde auf der Grundlage eines Leistungsvertrags zusammen. Umgekehrt können sich die Gemeinden einem Leistungsvertrag mit einer Musikschule anschliessen oder unabhängig davon «ihre» Musikschule bezeichnen, an der ihre Schülerinnen und Schüler im Normalfall den Unterricht besuchen müssen – ausser wenn wichtige Gründe für den Besuch einer anderen Musikschule sprechen. Viele Gemeinden lassen dies aber auch offen und bezahlen ihren Beitrag unabhängig davon, an welcher anerkannten Musikschule ihre Schülerinnen und Schüler eingeschrieben sind.

Verband Bernischer Musikschulen

Die Musikschulen sind Mitglied im Verband Bernischer Musikschulen (VBMS). Dieser unterhält ein Reglement für alle Musikschulen, u. a. für die Themen Zulassung (Verfahren zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern), Qualität und Evaluation sowie Weiterbildung.

Verband Bernischer Musikschulen (VBMS)

Finanzierung

Der Kanton Bern bezahlt an den subventionierten Unterricht 30 % der Personalkosten, die im Zusammenhang mit den Lehrpersonen und Schulleitungen anfallen.
Die Gemeinden leisten an die Lektionen ihrer Schülerinnen und Schüler einen mindestens gleich hohen Beitrag wie der Kanton und beteiligen sich zusätzlich an den Kosten für Betrieb und Infrastruktur. Viele Gemeinden gewähren zudem einen Rabatt für Familien mit tieferen Einkommen bzw. mit mehreren Kindern, die den Unterricht besuchen.
Die restlichen Kosten decken die Musikschulen primär über die Beiträge der Eltern resp. der Schülerinnen und Schülers.

Anstellung der Lehrpersonen und Schulleitungen

Die Lehrpersonen werden von der Musikschule privatrechtlich angestellt. Die kantonale Musikschulverordnung (MSV) gibt dabei Rahmenbedingungen vor, die sich in wesentlichen Punkten an die Lehreranstellungsgesetzgebung (LAG/LAV) anlehnen. Lehrpersonen an Musikschulen werden in der Gehaltsklasse 7 wie die Primarlehrkräfte entlöhnt.

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