Logo Kanton Bern / Canton de BerneVolksschulinformationen für Gemeinden

Schuljahr 2023/24

Richtlinien für die Berechnung von Schulkostenbeiträgen für das Schuljahr 2023/24

Schulbesuch in einem öffentlichen Kindergarten oder einer öffentlichen Volksschule

Die Bestimmungen zur Kostenbeteiligung der Wohnsitzgemeinden bei einem Schulbesuch in einer anderen Gemeinde sind im Gesetz vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich geregelt (FILAG, Art. 24b; BSG 631.1). Besucht ein Kind die Volksschule nicht in der Gemeinde, in der es seinen zivilrechtlichen Wohnsitz hat, so hat die Wohnsitzgemeinde der Schulortsgemeinde einen Schulkostenbeitrag zu entrichten. Der Schulkostenbeitrag setzt sich aus dem Gehaltskostenbeitrag sowie den Kosten für den Schulbetrieb und die Schulinfrastruktur zusammen.

Der Kanton macht keine zwingenden Vorgaben. Die Schulortsgemeinden können ihre konkreten Kosten für den Schulbetrieb und die Schulinfrastruktur berechnen. Die BKD stellt dafür ein detailliertes Berechnungsmodell nach den Kontierungsvorschriften im Harmonisierten Rechnungslegungsmodell 2 (HRM2) zur Verfügung. Für die Verrechnung der Gehaltskosten stellt die BKD im Internet eine Hilfstabelle zur Verfügung. Sie publiziert auch die durchschnittlichen Gehaltskostenbeiträge des letzten abgerechneten Schuljahres unter der Internetseite «Finanzierung der Volksschule». Der Gehaltskostenbeitrag wird jeder Schulortsgemeinde mit der Vorberechnung des Lastenausgleichs Lehrergehälter im Herbst 2023 als approximativer Wert mitgeteilt. Der definitive Gehaltskostenbeitrag für das Schuljahr 2023/24 wird im Herbst 2024 mit der Schlussabrechnung des Lastenausgleichs Lehrergehälter vom Amt für zentrale Dienste (AZD) der BKD mitgeteilt.

Subsidiäre Regelung des Kantons

Treffen die Wohnsitzgemeinde und die Schulortsgemeinde keine eigenständige Regelung, muss die Wohnsitzgemeinde der Schulortsgemeinde die von der BKD bestimmten Schulkostenbeiträge leisten (subsidiäre kantonale Regelung).

  • Richtlinien für die Berechnung von Schulkostenbeiträgen für das Schuljahr 2023/24

Eigenständige Regelung der Gemeinden

Treffen die Wohnsitzgemeinde und die Schulortgemeinde eine eigenständige Regelung, stehen ihnen die folgenden Unterlagen zur Verfügung:

Schulbesuche in oder aus anderen Kantonen

Besuch einer Volksschule ausserhalb des Kantons Bern: Kostenbeteiligung Wohnsitzgemeinde:
Besucht ein Kind mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Bern eine Volksschule ausserhalb des Kantons Bern, so verlangt die BKD im Herbst 2023 von der bernischen Wohnsitzgemeinde einen Anteil von 65 Prozent (35% als Gehaltskostenbeitrag und 30% als Beitrag für den Schulbetrieb und die Schulinfrastruktur) des vom Schulortskanton verlangten Schulgeldbeitrags (Art. 24e FILAG). Die BKD richtet den Schülerbeitrag nach Art. 24 Abs. 4 FILAG im Herbst 2024 mit der Schlussabrechnung der Gehaltskosten Volksschule aus.

Schulbesuch einer Volksschule im Kanton Bern für ausserkantonale Kinder: Ausrichtung Anteil am Schulgeldbeitrag an Schulortsgemeinde

Besucht ein Kind mit zivilrechtlichem Wohnsitz ausserhalb des Kantons eine bernische Volksschule, so trägt der Kanton neben seinem Anteil auch den Gehaltskostenbeitrag für dieses Kind (Art. 24d Abs. 1 FILAG). Das ausserkantonale Kind belastet damit die bernische Schulortsgemeinde finanziell nicht. Die BKD richtet der Schulortsgemeinde den Gehaltskostenbeitrag und den Beitrag für den Schulbetrieb und die Schulinfrastruktur für das ganze Schuljahr aus, sobald die Schlussabrechnung Finanzierung der Gehaltskosten der Volksschule für das Schuljahr 2023/24 im Herbst 2024 vorliegt. Sofern eine ausserkantonale Schülerin oder ein ausserkantonaler Schüler im Rahmen eines interkantonalen Schulabkommens nur ein Semester in einer bernischen Schulortsgemeinde anwesend war, richtet die BKD der Schulortsgemeinde den Beitrag für den Schulbetrieb und die Schulinfrastruktur nur für ein Semester aus.

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