Logo Kanton Bern / Canton de BerneVolksschulinformationen für Gemeinden

Zusatzbeiträge für belastete Gemeinden

Gemeinden, die durch die Gehaltskosten für die Volksschule besonders stark belastet werden, können beim Kanton um einen Zusatzbeitrag nachsuchen.

Diese Möglichkeit ist für Gemeinden reserviert, denen es aus topografischen Gründen, wegen eines hohen Schüleranteils oder auch als Folge ihrer Lage im Sprachgebiet nicht möglich ist, die Volksschulbildung kostengünstig zu organisieren. Eine entsprechende Regelung findet sich in Art. 24a des Gesetzes über den Finanz- und Lastenausgleich FILAG.

  • Artikel 24a FILAG

Sofern die Gehaltskosten pro Einwohner 400 Franken überschreiten, kann der Kanton zusätzlich einen Teil (max. 70%) der Kosten über dieser Grenze übernehmen.

Voraussetzungen

Es muss mindestens eine der drei folgenden Voraussetzungen erfüllt sein (Art. 17d  der Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich FILAV):

  • Wegen der isolierten Lage im Sprachgebiet kann die Gemeinde ihre Kinder nicht in einer benachbarten Gemeinde zur Schule schicken;
  • mit ihrem Schüleranteil gehört die Gemeinde zu den 15% der Gemeinden mit dem höchsten Schüleranteil;
  • bezüglich Fläche und Strassenlänge pro Einwohner zählt sie zu den 15% der Gemeinden mit den höchsten diesbezüglichen Belastungsfaktoren.

Gesuchseinreichung

Das Gesuch um einen Zusatzbeitrag kann erst nach der Schlussrechnung des Kantons und nach der definitiven Verrechnung sämtlicher Gehaltskostenbeiträge mit andern Gemeinden oder Schulverbänden bis Ende November eingereicht werden.

Auf dem Formular Gesuch um Zusatzbeitrag anzugeben sind

als Aufwendungen

  • der Gemeindeanteil gemäss Zeile 13 der Schlussrechnung,
  • die Gehaltskostenbeiträge an die Kosten für einfache sonderpädagogische und unterstützende Massnahmen (vormals «besondere Massnahmen»),
  • die Gehaltskostenbeiträge für Schüler/innen, die in andern Gemeinden / in
    Schulverbänden oder einem öffentlichen Gymnasium (Sexta/Quinta/Quarta)
    die Volksschule besuchen;
  • der Anteil an den Gehaltskosten, die der Kanton der Gemeinde für einen
    ausserkantonalen Schulbesuch verrechnet hat;

als Abzug

  • die Gehaltskostenbeiträge an Regelunterricht und einfache sonderpädagogische und unterstützende Massnahmen (vormals «besondere Massnahmen»), die die Gemeinde von andern Gemeinden erhält.

Eine detaillierte Anleitung findet sich im gleichen Excel-Dokument.

Das Formular muss bis spätestens 30. November nach Abschluss des Schuljahrs samt Belegen und rechtsverbindlich von der Gemeinde unterschrieben an die Bildungs- und Kulturdirektion gerichtet werden:

Bildungs- und Kulturdirektion
Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung
Sulgeneckstrasse 70
3005 Bern

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