Logo Kanton Bern / Canton de BerneVolksschulinformationen für Gemeinden

Schülerinnen und Schüler aus dem Asylbereich

Der Volksschulunterricht ist ein verfassungsmässiges und gesetzliches Grundrecht für alle Kinder, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und ihrem rechtlichen Status.

Somit haben alle Kinder im schulpflichtigen Alter unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus in der Schweiz das Recht und die Pflicht, die Volksschule zu besuchen.

Nach Art. 7 Abs. 1 des Volksschulgesetzes gilt der Grundsatz, dass jedes Kind die öffentliche Schule an seinem Aufenthaltsort besucht.

Als Aufenthaltsort gilt diejenige Gemeinde, in der ein Kind untergebracht ist bzw. die Mehrheit der Nächte schläft. Diese Gemeinde ist für die Sicherstellung des Volksschulunterrichts und bei unzumutbaren Schulwegen auch für die Organisation und Finanzierung eines allfälligen Schultransports zuständig.

Diese Regelungen gelten auch für Schülerinnen und Schüler aus dem Asylbereich (Ausweise N, F und S).

  • Informationen zur Finanzierung der Schulung von von Schülerinnen und Schülern aus dem Asylbereich (Ausw. N, F und S)

  • Art. 7 Volksschulgesetz VSG

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