Logo Kanton Bern / Canton de BerneVolksschulinformationen für Gemeinden

Schülerbeiträge an Wohnsitzgemeinden

Die Gemeinden erhalten für jedes Kind mit gesetzlichem Wohnsitz, das im Kanton Bern die obligatorische öffentliche Volksschule besucht, einen Schülerbeitrag gutgeschrieben.

Damit kann eine Gemeinde ungefähr 20% der durchschnittlichen Gehaltskosten abdecken, die sie ein/e Schüler/in kostet.

  • Artikel 24a FILAG

Deshalb ist es wichtig, dass die Schüler/innen, die am Stichtag 15. September ihren gesetzlichen Wohnsitz in der Gemeinde haben, korrekt und vollständig in der Lernendenerhebung eingegeben werden. Ein erstes Mal melden Schulen und Gemeinden ihre Schülerzahlen im September; im Januar darauf werden sie aufgefordert, ihre Angaben zu kontrollieren und zu berichtigen. Auf dieser Basis rechnet der Kanton die Gehaltskosten der Volksschule mit jeder Gemeinde ab.

In diesem Zusammenhang tauchen immer wieder Fragen auf:

  • Welche Schüler/innen zählen zu den „Wohnsitzschülern“? Welche nicht?
  • Löst dieses Kind einen Schülerbeitrag aus?
  • Wer bzw. welche Gemeinde kommt für die Gehaltskosten auf, die ein bestimmtes Kind verursacht?
  • Ist Schule x eine öffentliche oder eine private Schule?

Grundsätze

Für jedes Kind, das die öffentliche obligatorische Volksschule besucht, erhält dessen Wohnsitzgemeinde einen Schülerbeitrag.

Besucht ein Kind hingegen eine private Schule, eine besondere Volksschule oder die Ecole cantonale de langue française in Bern (ECLF), entfällt der Schülerbeitrag.

Schülerinnen und Schüler der Volksschule

Die obligatorische Volksschule umfasst neben Kindergarten, Basisstufe, Primar-, Real- und Sekundarschule, Einführungsklassen, Klassen zur besonderen Förderung und Kleinklassen auch die Klassen GYM1 (Quarten) an kantonalen Gymnasien.

Ob der Schulbesuch innerhalb der eigenen Gemeinde, in einer andern bernischen Gemeinde, einem Schulverband oder einem kantonalen Gymnasium stattfindet, spielt dabei keine Rolle.

Schülerbeiträge gibt es demnach auch in folgenden Fällen:

  • für Schüler/innen, die ein Schuljahr wiederholen mussten und deshalb 10 Schuljahre (ohne Kindergarten) absolvieren;
  • für Schüler/innen, die sich in einer andern bernischen Gemeinde in einem Heim oder in einer Pflegefamilie aufhalten und dort eine öffentliche obligatorische Schule besuchen;
  • für bevormundete Kinder, da diese den gesetzlichen Wohnsitz beibehalten, den sie vor der Bevormundung hatten (Art. 1 Abs. 4 der Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz KESV;
  • für Kinder eines Sonderschulheims, die im Rahmen der integrativen Sonderschulung den Volksschulunterricht besuchen;
  • für hochbegabte Schüler/innen an einer Schule mit spezifisch strukturierten Ausbildungsgängen.

Spezialfall ausserkantonaler Schulbesuch

Für den Besuch der Volksschule ausserhalb des eigenen Kantons stellen die kantonalen Bildungsdirektionen einander direkt Rechnung. Dabei gelten unterschiedliche interkantonale Vereinbarungen. Detaillierte Angaben zur Kostenbeteiligung der Wohnsitzgemeinde enthält das Merkblatt Besuch einer Volksschule ausserhalb des Kantons Bern.

Für eine solche Schülerin oder einen solchen Schüler erhält die Wohnsitzgemeinde in der Schlussrechnung einen Schülerbeitrag, sofern sie auch mit einem Anteil an den Kosten belastet wird. Dies ist dann der Fall, wenn der aufnehmende Kanton vom Kanton Bern mehr als 4‘000 Franken an Gehalts-, Infrastruktur- und Betriebskosten verlangt.

Schülerinnen und Schüler an Privatschulen

Obwohl Privatschulen einer kantonalen Bewilligung bedürfen und z.T. vom Kanton finanzielle Beiträge erhalten, bekommt die Wohnsitzgemeinde für ein Kind, das eine Privatschule besucht, keinen Schülerbeitrag.

Privatschulen sind u.a. die Rudolf-Steiner-Schulen, die Volkschule des Campus Muristalden und des Feusi Bildungszentrums, die Montessori Schule.

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