Logo Kanton Bern / Canton de BerneVolksschulinformationen für Gemeinden

Verantwortlichkeiten

Der Schulweg verbindet als Zwischenglied den Bereich der Schule mit der häuslichen Umgebung. Aufsicht und Verantwortlichkeit liegen (ausser bei Benützung von Transporten, die von der Schule organisiert werden) bei den Eltern.

Die Kinder haben einen Anspruch auf einen sicheren und nicht zu langen Schulweg. Gemeinden sind verantwortlich für die Schulwegplanung sowie für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Schulwege. Allfällige Beschwerden im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit eines Schulweges werden von den Schulinspektoraten entschieden. Die zuständigen Schul- und Gemeindebehörden können für die Beurteilung von Schulwegen die Kantonspolizei Bern beiziehen: für erzieherische Massnahmen die Verkehrssicherheit (Prävention), für betriebliche und bauliche Massnahmen die Verkehrsberatung (Fachbereich Verkehr).

Betriebliche und bauliche Massnahmen

Die Projektierung baulicher Massnahmen zugunsten sicherer und attraktiver Wege für den Langsamverkehr ist Sache der jeweiligen Strasseneigentümer. Daher sind betriebliche und bauliche Massnahmen mit den zuständigen Strasseneigentümern abzusprechen. Während sich betriebliche Massnahmen mitunter schnell und unkompliziert umsetzen lassen, erfordern die Planung und Realisierung baulicher Massnahmen meist sehr viel Zeit. Die Zufahrten zum Schulhausareal für Velofahrenden sollten hindernisfrei und von mehreren Seiten möglich sein – insbesondere von dort, wo Schülerinnen und Schüler auf sicherem Wege zum Schulhaus gelangen können.

Das Tiefbauamt des Kantons Bern (TBA) ist demzufolge zuständig für den Langsamverkehr längs und quer der Kantonsstrassen und auf kantonalen Radwegen. Die nötigen Verfahren, etwa der Erlass eines Strassenplans, und die Budgetierung der erforderlichen Mittel benötigen oft viel Zeit. Die Massnahmen müssen zudem verhältnismässig sein. Die Gemeinden sind zuständig für Massnahmen auf Gemeinde- und Privatstrassen. Das Tiefbauamt des Kantons Bern ist beizuziehen, wenn Kantonsstrassen oder kantonale Radwege betroffen sind.

Wo auf Schulwegen bauliche Massnahmen noch nicht umgesetzt sind oder als unverhältnismässig gelten, können Gefahrenstellen mit erzieherischen oder organisatorischen Massnahmen gesichert werden. Dazu zählen etwa die Befähigung der Schulkinder durch entsprechende Instruktionen, Lotsen- und Begleitdienste sowie Schülertransporte. Zuständig dafür sind die Gemeinden.

  • Fachbereich Prävention der Kantonspolizei

  • Fachbereich Verkehr der Kantonspolizei

  • Tiefbauamt des Kantons Bern

  • Mobil mit Muskelkraft

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